AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB Stand 03.03.2014
AROTEC-Rohrreinigung, Inh. Robert Kretzschmar
Baslerstraße 47, 79189 Bad Krozingen
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage unserer Tätigkeit und somit Gegenstand des Vertrages.
Für die Geschäftsbeziehung zwischen Fa. Arotec-Rohrreinigung (im Folgenden Fa. Arotec oder Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber (im Folgenden Auftraggeber oder Kunde genannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils auf der Internetseite von www.arotec-rohrreinigung.de einsehbaren Fassung. Der Auftraggeber kann diesen Text, der nur in deutscher Sprache verfügbar ist, auf seinen Computer herunterladen, ausdrucken oder sich zusenden lassen.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden zurückgewiesen, außer die Fa. Arotec hat der Geltung schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für die Inanspruchnahme der mobilen Applikationen von Fa. Arotec
Die Fa. Arotec führt Leistungen durch, die zur Beseitigung von Abflussstörungen durch Verstopfungen aller Art in Toiletten, Pissoirs, Küchenabläufe, Badabläufe, Bodenabläufe, Grundleitungen, Dachrinnen, Kontrollschächten usw. und für die Funktion von Abwasserleitungen notwendig sind. Steht die Ursache der Verstopfung nicht von vornherein fest, bestimmt die Fa. Arotec die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen nach eigenem Ermessen (einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. §315 BGB). Die Rohrreinigung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik durch moderne Werkzeuge und Geräte. Die Arbeiten werden materialschonend und auf dem effektivsten Wege durchgeführt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und -leitungen zu ermöglichen. Außerdem informiert er die Fa. Arotec vor Arbeitsbeginn über das Vorhandensein aller etwaigen Arbeitserschwernisse wie z. B. verdeckte Kontrollöffnungen/Kanaldeckel und ähnliches. Dies gilt ebenfalls für Arbeitserleichterungen, wie z. B. das Vorhandensein einer Hebeanlage oder von Rückstauklappen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass während der gesamten Reinigungsarbeiten das gesamte Abwassersystem stillgelegt ist. Nach Abschluss aller durchgeführten Reinigungsarbeiten, durch den Auftragnehmer, ist der Kunde verpflichtet, zu überprüfen, ob alle betreffenden Entwässerungsgegenstände, Entwässerungsleitungen und weitere Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen worden sind. Eine spätere Reklamation ist nicht möglich.
Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber deren Durchführung zu bestätigen, die Leistungen zu überprüfen und durch eine Unterschrift auf dem Auftragsformular abzunehmen.
Vor Beginn der Ausführung der Reinigungsarbeiten durch die Fa. Arotec hat der Auftraggeber die Pflicht, dem Auftragnehmer mitzuteilen, um welche Rohrmaterialien es sich handelt. Sämtliche Rohrführungs- oder Revisionspläne hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Liegen solche Pläne nicht vor, ist der Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer kenntlich zu machen bzw. ihn darauf hinzuweisen, wo sich im Rohrleitungsverlauf sogenannte 90° Bögen, T-Abzweige, Reduzierungen, Hohlräume, usw. befinden. Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht in ausreichendem Maße nach, haftet der Auftraggeber für sich hieraus ergebende Schäden an Rohren bzw. den Leitungssystemen oder Mehraufwendungen.
Dem Auftragnehmer allein obliegt die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten im Rahmen des erteilten Auftrages. Nach der Rohrreinigung werden, wenn nötig, neue Dichtungen eingebaut. Widerspricht der Auftraggeber dem Austausch der alten Dichtungen, übernimmt der Auftragnehmer
keine Nachbesserung auf Dichtheit. Silikon- oder Dichtungsfugen, die zur Durchführung der Arbeiten geöffnet werden müssen, werden vom Auftragnehmer nicht erneuert.
Unsere Arbeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Sie sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Für einen Erfolg können wir dem Kunden jedoch keine Garantie geben, da in Abwasserrohren vor Arbeitsbeginn für den Auftragnehmer viele nicht kalkulier- und erkennbare Risiken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können.
Unsere Preise gelten ausschließlich für Arbeiten, die mit unseren eigenen Werkzeugen und Geräten wie z. B. Hochdruckspülwagen, TV-Kanalkamera, Pumpen, Spiralen, Handwerkzeugen, usw. oder manuell ausgeführt werden. Die Preise werden jeweils gesondert auf der Rechnung angegeben; je nach Einsatz der einzelnen Gerätschaften, bzw. des Fahrzeugs. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos bereit zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Anfallende Abfallbeseitigungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden ebenfalls gesondert aufgeführt. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Arbeiten und Leistungen, die wir außerhalb der normalen Arbeitszeit (s.o. unter ”Kontakt” - ”Unsere Geschäftszeiten”) etwa an Sonn- und Feiertagen, werktags im Notdienst nach 18.00 Uhr oder unter besonderen Erschwernissen erbringen, werden mit einem angemessenen Aufschlag berechnet.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Zinsen und Mahngebühren zu erheben. Darüber hinaus wird die gesamte noch etwaige bestehende Restschuld fällig, auch falls andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen. In all diesen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, unsere weiteren Arbeiten und Leistungen bis zum Ausgleich etwaiger offener Rechnungen durch den Auftraggeber einzustellen. Weitergehende gesetzlich Rechte bleiben unberührt.
Es wird keine Haftung für auftretende Schäden (Rohrbruch, Risse, usw.), insbesonders bei alten Leitungssystemen die z. B. aus Guss, Steinzeug, Eternit, o. ä. bestehen, bei nicht fachgerecht verlegten Rohrleitungen, bei Materialermüdung, Rohrdefekten oder abgesenkten Rohrleitungen, bei den Arbeiten zur Verstopfungsbeseitigungen oder Fräsarbeiten oder durch austretende Inhalte der Abwasseranlage entstehen können, von uns übernommen. Für die dadurch evtl. entstehenden Schäden die bei einem Riss oder Rohrbruch am oder im Haus, wie z.B. an Möbeln, Bodenbelägen, Wänden, Fassaden, usw. entstehen, übernehmen wir ebenfalls keine Haftung.
Bei evtl. Schäden die am Rohrsystem oder am/im Haus entstehen könnten, ist der Auftraggeber/Hauseigentümer für die Behebung jener Schäden selbst verantwortlich inkl. aller evtl. zusätzlich dafür anfallenden Kosten (Stemmarbeiten, Malerarbeiten, usw.). Ebenso ist der Auftraggeber verantwortlich für Schäden die durch das Rohrsystem im und am Haus oder am Inventar, Bodenbelägen usw. entstanden sind, und muss auch hierfür die Kosten tragen. Die Fa. Arotec kann nicht für die Schäden am Rohrsystem im oder am Haus und für das Inventar usw. haftbar gemacht werden. Bei starken Ablagerungen am Rohrsystem und für einen evtl. dadurch entstehenden Rückstau in andere Gewerke/Wohnungen kann der Auftragnehmer für Folgeschäden ebenfalls nicht haftbar gemacht werden. Ein Haftungsausschluss liegt ebenfalls vor, wenn Spiralen, Schläuche oder sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen und trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht mehr aus der Entsorgungseinrichtung zu lösen sind und dadurch ein Mehraufwand zur Freisetzung des Werkzeugs und Wiederherstellung der Anlage resultiert.
Aufgrund der ständigen Benutzung von Entwässerungsgegenständen und -leitungen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch deren missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen uns Reklamationen innerhalb einer Woche nach Ausführung der Reinigungsarbeiten schriftlich zugehen. Erst nach Eingang der Rechnungsbeträge ist die Fa. Arotec verpflichtet, sich mit Reklamationen zu befassen.
Unsere Rechnungen sind, soweit nicht auf der Rechnung anders angegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen und evtl. Mahngebühren. Sollte trotz Mahnung kein Zahlungseingang verzeichnet werden, sind wir berechtigt unsere Forderungen an ein Inkassounternehmen weiter zu geben.
Die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftraggebers und Gerichtsstand für beide Teile ist Bad Krozingen. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Anderweitige mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.